Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 AZWV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der AZWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 AZWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 AZWV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 453 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anerkennungsbeirat


(1) Bei der Anerkennungsstelle wird ein Beirat eingerichtet (Anerkennungsbeirat). Er berät die Anerkennungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben und kann für die Anerkennung und Zertifizierung Empfehlungen aussprechen. Der Anerkennungsbeirat wird durch die Anerkennungsstelle unterstützt.

(Text alte Fassung)

(2) Dem Anerkennungsbeirat gehören neun Mitglieder an. Er setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Länder, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, der Bildungsverbände, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie drei unabhängigen Expertinnen oder Experten zusammen. Die Mitglieder des Anerkennungsbeirats werden durch die Anerkennungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.

(Text neue Fassung)

(2) Dem Anerkennungsbeirat gehören neun Mitglieder an. Er setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Länder, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, der Bildungsverbände, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie drei unabhängigen Expertinnen oder Experten zusammen. Die Mitglieder des Anerkennungsbeirats werden durch die Anerkennungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.

(3) Der Anerkennungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Anerkennungsstelle übernimmt für die Mitglieder des Anerkennungsbeirats die Reisekostenvergütung gemäß § 376 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Vorschlagsberechtigt sind für die Vertreterin oder den Vertreter

1. der Länder der Bundesrat,

2. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutsche Gewerkschaftsbund,

3. der Arbeitgeber die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,

4. der Bildungsverbände die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen.

§ 377 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.