(1) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli 2008 beantragt worden sind und bei denen die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens nach §
2a in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden Fassung vor dem 26. Juli 2008 erfolgt ist, werden die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden Fassung zu Ende geführt.
(2) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli 2008 beantragt worden sind und bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach §
2a in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung nach dem 25. Juli 2008 und vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist, werden die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt.
(3) Für Genehmigungen, die nach dem 25. Juli 2008 und vor dem 31. Januar 2012 beantragt worden sind, werden die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im Sinne des §
2a in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung erfolgt ist.
(4) Soweit ein Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, werden die Verwaltungsverfahren nach der bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung dieser Verordnung zu Ende geführt.
(5) Auf Antrag des Antragstellers kann das Verwaltungsverfahren in den Fällen der Absätze 1 bis 4 nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt werden, wenn der Gegenstand des Antrags eine Anlage nach §
1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist.
(6) §
3 Absatz 1 gilt nur für Ersuche und Absatz 3 nur für Anträge, die nach dem 30. Januar 2012 gestellt werden.
(7) §
3 Absatz 4, §
4 Absatz 3 und 4 und §
5 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend auch für Verwaltungsverfahren, die vor dem 31. Januar 2012 beantragt worden sind.
(8) Eine nach §
10 festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach §
2a in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Berichtigung der Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4112
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168