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§ 3 - Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)

V. v. 23.01.1997 BGBl. I S. 57; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 9510-1-17 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3 Konkurrenzregelung



(1) Wenn der Träger eines Vorhabens die Planfeststellungsbehörde unter Beifügung von Angaben nach Absatz 2 um eine Unterrichtung im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ersucht, kann die Planfeststellungsbehörde später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteiligten zurückstellen, soweit diese Vorhaben wegen des Standortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegenstand des früheren Ersuchens ist, vereinbar sind. Die Zurückstellung ist nur so lange zulässig, bis über das Vorhaben, das Gegenstand des früheren Ersuchens ist, eine abschließende Entscheidung getroffen worden ist oder dieses Verfahren nach Absatz 4 ruhend gestellt worden ist.

(2) Die Angaben zum Ersuchen nach Absatz 1 müssen zumindest umfassen:

1.
eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,

2.
eine umfassende, zumindest auf der Auswertung von Literaturstudien beruhende Darstellung möglicher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen Belange,

3.
ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen und

4.
einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmenplan für das weitere Verfahren bis zur Inbetriebnahme der Anlage.

(3) Wenn der Träger eines Vorhabens die Planfeststellung unter Beifügung der Angaben nach § 4 Absatz 1 beantragt, ohne dass vorher ein Ersuchen um eine Unterrichtung im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt worden ist, kann die Planfeststellungsbehörde später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteiligten zurückstellen, soweit diese Vorhaben wegen des Standortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegenstand des früheren Antrags ist, vereinbar sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn der ursprüngliche Träger des Vorhabens den Zeit- und Maßnahmenplan im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 nicht einhält, kann die Planfeststellungsbehörde später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteiligten vorziehen; das ursprüngliche Verfahren ruht dann, bis in dem vorgezogenen Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen worden ist.



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Frühere Fassungen von § 3 SeeAnlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2012Artikel 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
vom 15.01.2012 BGBl. I S. 112
aktuell vorher 26.07.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
vom 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
aktuellvor 26.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 SeeAnlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeAnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SeeAnlV Übergangsregelungen (vom 31.01.2012)
... des Antrags eine Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist. (6) § 3 Absatz 1 gilt nur für Ersuche und Absatz 3 nur für Anträge, die nach dem 30. Januar ... 3 nur für Anträge, die nach dem 30. Januar 2012 gestellt werden. (7) § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend auch für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 61 WindSeeG Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts (vom 01.01.2023)
... auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für das bestehende Projekt nicht nach § 3 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zurückgestellt waren, 2. für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Artikel 1 1. SeeAnlVÄndV
... 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Versagen der Genehmigung Die ... 1 Satz 3" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Versagen der Genehmigung Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. ... Verhütung oder zum Ausgleich eines Umstandes, der einen Versagungsgrund im Sinne des § 3 darstellt, befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche ... befreien, wenn für sie offensichtlich keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 vorliegen." 9. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 ...

Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012)
... 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Geltungsbereich ... geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt ... § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. § 3 Konkurrenzregelung (1) Wenn der Träger eines Vorhabens die ... 3a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 " durch die Angabe „§ 5 Absatz 6" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 ... des Antrags eine Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist. (6) § 3 Absatz 1 gilt nur für Ersuche und Absatz 3 nur für Anträge, die nach dem 30. Januar ... 3 nur für Anträge, die nach dem 30. Januar 2012 gestellt werden. (7) § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend auch für ...