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§ 6 - Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)

V. v. 23.01.1997 BGBl. I S. 57; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 9510-1-17 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 6 Genehmigung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen.

(3) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen und auf Anforderung der Genehmigungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, beizufügen.

(4) Die Genehmigung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(5) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von nicht raumbedeutsamen Anlagen, die Behörden des Bundes oder der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden, und von denen keine Gefahren für

1.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

2.
die Meeresumwelt,

3.
die militärischen Belange,

4.
die sonstigen öffentlichen Belange und

5.
die privaten Belange

ausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Solche Anlagen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor Beginn ihrer Errichtung anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue Standort der Anlage anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres V. v. 15. Januar 2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112 m.W.v. 31. Januar 2012

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Frühere Fassungen von § 6 SeeAnlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2012Artikel 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
vom 15.01.2012 BGBl. I S. 112

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 SeeAnlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SeeAnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SeeAnlV Versagen der Genehmigung (vom 31.01.2012)
... 6 Nummer 2 gefährdet wird oder 2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder überwiegende militärische oder sonstige überwiegende öffentliche ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012)
... 9" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan ... oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. § 6 Genehmigung (1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von ... 6 Nummer 2 gefährdet wird oder 2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder überwiegende militärische oder sonstige überwiegende öffentliche ...


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