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§ 10 - Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)

V. v. 23.01.1997 BGBl. I S. 57; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 9510-1-17 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 10 Veränderungssperre



(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Anlagen vorübergehend nicht planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden (Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport im Sinne des § 17 Absatz 2a Satz 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur solche Anlagen erfassen, die die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern können.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Offshore-Netzplans nach § 17 Absatz 2a Satz 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Raumordnung. Die Veränderungssperre ist im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und in zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.





 

Frühere Fassungen von § 10 SeeAnlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2012Artikel 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
vom 15.01.2012 BGBl. I S. 112
aktuell vorher 26.07.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
vom 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 513 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 SeeAnlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeeAnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SeeAnlV Übergangsregelungen (vom 31.01.2012)
... die vor dem 31. Januar 2012 beantragt worden sind. (8) Eine nach § 10 festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche ...
 
Zitat in folgenden Normen

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 102 WindSeeG Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Artikel 1 1. SeeAnlVÄndV
... durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht nach § 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr von Gefahren ... gleichfalls hinzuweisen." 7. § 9 wird aufgehoben. 8. § 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Genehmigungsbehörde kann einzelne ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 16 KWKStrRÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 513 9. ZustAnpV Seeanlagenverordnung
... S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 10 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die ...

Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012)
... 9" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan ... Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen. § 10 Veränderungssperre (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ... die vor dem 31. Januar 2012 beantragt worden sind. (8) Eine nach § 10 festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche ...