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§ 11 - Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)

V. v. 23.01.1997 BGBl. I S. 57; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 9510-1-17 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 11 Sicherheitszonen



(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Anlagen einrichten, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Anlagen notwendig ist. 2Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) 1Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Anlagen erstrecken. 2Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.





 

Frühere Fassungen von § 11 SeeAnlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 55 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 31.01.2012Artikel 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
vom 15.01.2012 BGBl. I S. 112
aktuellvor 31.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SeeAnlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SeeAnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SeeAnlV Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen (vom 31.01.2012)
... Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 11 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
§ 2 KVR-V Geltungsbereich (vom 17.12.2021)
... in den nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 ...
§ 7 KVR-V Sicherheitszonen (vom 17.12.2021)
... nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, nach § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen gelten als ... nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, zulassen, soweit dies ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
Artikel 1 6. KVRVÄndV
... Dezember 2013" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 11 der Seeanlagenverordnung " durch die Wörter „nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des ... „nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 ...

Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012)
... 9" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan ... und in zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen. § 11 Sicherheitszonen (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in ... Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 11 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche ...
Artikel 2 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
... 3 wird die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung" durch die Angabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: ... 2 wird die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung" durch die Angabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung" ersetzt. b) In Absatz 3 werden aa) in Satz ... in Satz 1 die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung" durch die Angabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung" und bb) in Satz 2 die Angabe „§ 8 der ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 55 WSVZuAnpV Änderung der Seeanlagenverordnung
... Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt." 2. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Soweit die Einrichtung der ...