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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 13 - Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)
V. v. 23.01.1997 BGBl. I S. 57; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 9510-1-17 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.02.1997; FNA: 9510-1-17 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 13 Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung
(1) Wenn der Plan außer Kraft getreten oder die Genehmigung erloschen ist, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 5 Absatz 6 oder § 7 genannten Belange erfordern.
(2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss, in der Plangenehmigung oder in der Genehmigung die Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe des Anhanges anordnen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Rückbaupflicht sicherzustellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Anlagen, die nach § 5 Absatz 1 keiner Planfeststellung bedürfen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres V. v. 15. Januar 2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112 m.W.v. 31. Januar 2012
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Frühere Fassungen von § 13 SeeAnlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 31.01.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres vom 15.01.2012 BGBl. I S. 112 |
aktuell vorher | 26.07.2008 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung vom 15.07.2008 BGBl. I S. 1296 |
aktuell | vor 26.07.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 SeeAnlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SeeAnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeAnlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV, § 77 VwVfG 11.713 - ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Artikel 1 1. SeeAnlVÄndV
... der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sicherzustellen." 10. § 13 wird wie folgt gefasst: § 13 Pflichten des Anlagenbetreibers ... sicherzustellen." 10. § 13 wird wie folgt gefasst: § 13 Pflichten des Anlagenbetreibers Der Betreiber hat sicherzustellen, dass von der Anlage ...
Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012)
... 9" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan ... und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein. § 13 Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung (1) Wenn der Plan außer Kraft ... § 18. 5. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anhang (zu § 13 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen 1. Die Genehmigungsbehörde ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV, § 77 VwVfG 11.713 - 21.602 ...
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