§ 14 Pflichten der verantwortlichen Personen
Die verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung
- 1.
- keine Gefahren für die Meeresumwelt oder
- 2.
- keine Beeinträchtigungen
- a)
- der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
- b)
- militärischer Belange oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder
- c)
- privater Rechte
ausgehen.
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interne Verweise§ 16 SeeAnlV Überwachung der Anlagen (vom 04.06.2016) ... Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 14 genannten Pflichten erlassen. (3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Artikel 1 1. SeeAnlVÄndV ... sonstiger überwiegender öffentlicher Belange ausgehen." 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012) ... 9" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan ... Anlagen, die nach § 5 Absatz 1 keiner Planfeststellung bedürfen. § 14 Pflichten der verantwortlichen Personen Die verantwortlichen Personen haben ... Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 14 genannten Pflichten erlassen. (3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
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