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Änderung § 2 SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 2 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 2 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Genehmigung der Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 2 Planfeststellung


vorherige Änderung

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung der Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht nach § 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr von Gefahren für

1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

2. die Meeresumwelt und

3. sonstige überwiegende öffentliche Belange.

(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen.

(3) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte.



(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.

(2) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.

(3) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)