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Änderung § 2a SeeAnlV vom 31.01.2012
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§ 2a SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung | § 2a SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112 |
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(Text alte Fassung) § 2a Umweltverträglichkeitsprüfung | (Text neue Fassung)§ 2a (weggefallen) |
Für Vorhaben, die nach § 2 einer Genehmigung bedürfen und zugleich Vorhaben im Sinne von § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach diesem Gesetz durchzuführen. Bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde. Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen. |
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