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Änderung § 5 SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 5 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 5 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Genehmigungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 5 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


vorherige Änderung

(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen; anderenfalls verfällt der Antrag. Liegen mehrere Anträge für den gleichen Standort oder benachbarte Standorte vor, so ist über den Antrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmigungsfähig ist (Prioritätsprinzip).

(2) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde auf deren Verlangen zur Beurteilung der technischen Merkmale einer Anlage und ihres Betriebs Gutachten eines oder einer anerkannten Sachverständigen vorzulegen, daß die Anlage
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(3) Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt bei der Genehmigung die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen, deren Aufgabenbereich durch
das Vorhaben berührt wird.

(4)
Die Genehmigungsbehörde kann die Anlage oder die Anlagen in Teilabschnitten genehmigen. Sie kann die Errichtung und die Inbetriebnahme von einer Baufreigabe abhängig machen, die zu erteilen ist, wenn ein Nachweis über die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen zu der Genehmigung erbracht worden ist.

(5)
Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller und den Betroffenen zuzustellen. Wird eine Genehmigung erteilt, ist eine Ausfertigung der Genehmigung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung am Sitz der Genehmigungsbehörde zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen.

(6) Sind außer an den Antragsteller mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 5 vorzunehmen, kann die Zustellung an die Betroffenen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 5 Satz 2 im amtlichen Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und außerdem in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt gemacht werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen gegenüber als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen schriftlich angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.



(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2)
Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen.

(3)
Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen bestimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.

(4) Die Planfeststellungsbehörde kann
den Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben,

1. wenn innerhalb
einer von der Planfeststellungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb des Vorhabens begonnen worden ist,

2. wenn Anlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahre nicht mehr betrieben worden
sind oder

3. bei Nichteinhaltung der Fristen nach Absatz 3.

§ 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht.

(5) Wenn der Plan außer Kraft getreten ist, weist die Planfeststellungsbehörde darauf
durch amtliche Bekanntmachung im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hin.

(6) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn

1.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt werden,

2.
die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) nicht zu besorgen ist, und der Vogelzug nicht gefährdet wird und

3. andere Anforderungen nach dieser Verordnung oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)