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Änderung § 7 SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 7 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 7 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Sicherheitszonen


(Text neue Fassung)

§ 7 Versagen der Genehmigung


vorherige Änderung

Die Genehmigungsbehörde richtet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Anlagen ein, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schiffahrt oder der Anlagen notwendig ist. Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 m, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Anlagen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 m überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.



(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt im Sinne des § 5 Absatz 6 Nummer 2 gefährdet wird oder

2.
die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder überwiegende militärische oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen.

(2) Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor,
wenn

1. der Betrieb
oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen, die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt beeinträchtigt werden,

2. der Vogelzug gefährdet wird oder

3. Ziele der Raumordnung entgegenstehen.



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