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Änderung § 16 SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 16 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 16 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Verwaltungsvollstreckung


(Text neue Fassung)

§ 16 Überwachung der Anlagen


vorherige Änderung

Verwaltungsakte zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung angewandt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit regeln das Zusammenwirken der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.



(1) 1 Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. 2 Die örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll oder betrieben wird, zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion wird beteiligt, soweit die Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.

(2) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie kann im Einzelfall die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen. 2 Es kann insbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 14 genannten Pflichten erlassen.

(3) 1 Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb zu einer Beeinträchtigung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung militärischer oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. 2 Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Beseitigung der Anlage anordnen.

(4) 1 Wird eine Anlage ohne erforderliche Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet oder betrieben oder wird eine Anlage wesentlich geändert, so kann
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. 2 Es kann anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist. 3 Es hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Meeresumwelt oder militärische oder sonstige überwiegende öffentliche Belange oder private Rechte nicht auf andere Weise ausreichend gewahrt werden können.

(5) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit
der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Meeresumwelt oder militärischer oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun. 2 Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet.

(6) Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.