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Änderung § 17 SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 17 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 17 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4112
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Übergangsregelungen


(1) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli 2008 beantragt worden sind und bei denen die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens nach § 2a in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden Fassung vor dem 26. Juli 2008 erfolgt ist, werden die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden Fassung zu Ende geführt.

(2) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli 2008 beantragt worden sind und bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung nach dem 25. Juli 2008 und vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist, werden die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt.

(3) Für Genehmigungen, die nach dem 25. Juli 2008 und vor dem 31. Januar 2012 beantragt worden sind, werden die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im Sinne des § 2a in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung erfolgt ist.

(4) Soweit ein Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, werden die Verwaltungsverfahren nach der bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung dieser Verordnung zu Ende geführt.

(Text alte Fassung)

(5) Auf Antrag des Antragstellers kann das Verwaltungsverfahren in den Fällen der Absätze 1 bis 4 nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 31. Januar 2012 zu Ende geführt werden, wenn der Gegenstand des Antrags eine Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist.

(Text neue Fassung)

(5) Auf Antrag des Antragstellers kann das Verwaltungsverfahren in den Fällen der Absätze 1 bis 4 nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt werden, wenn der Gegenstand des Antrags eine Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist.

(6) § 3 Absatz 1 gilt nur für Ersuche und Absatz 3 nur für Anträge, die nach dem 30. Januar 2012 gestellt werden.

(7) § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend auch für Verwaltungsverfahren, die vor dem 31. Januar 2012 beantragt worden sind.

(8) Eine nach § 10 festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)