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§ 2 - Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung (GoldSilberschmiedMstrV)
V. v. 08.05.2003 BGBl. I S. 672; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-3-154 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-3-154 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Dem Gold- und Silberschmiede-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
- 2.
- Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierender, lösemittelfreier Produkte; Informationssysteme nutzen,
- 3.
- Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen Gesetzen, Normen, Regeln und Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
- 4.
- technische Arbeitspläne, technische Zeichnungen, Skizzen, Entwürfe und Modelle unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen,
- 5.
- Gold- und Silberschmiedearbeiten planen, entwerfen, herstellen, montieren und instand halten, dabei insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der sakralen Symbolik, der Heraldik, der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Entwicklung der Gold- und Silberschmiedekunst berücksichtigen,
- 6.
- Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung bei der Planung und Fertigung von Gold- und Silberschmiedearbeiten berücksichtigen,
- 7.
- Edelsteine, Perlen, Natur- und Kunststoffe sowie deren Synthesen, Dubletten und Imitationen prüfen, unterscheiden und bewerten,
- 8.
- mechanische, chemische und elektrochemische Be- und Verarbeitungsverfahren zur Fertigung von Gold- und Silberschmiedearbeiten beherrschen, insbesondere Spanen, Umformen und Fügen,
- 9.
- Legieren, Schmelzen und Gießen von Edelmetallen beherrschen, Guss- und Formteile gestaltend bearbeiten,
- 10.
- Oberflächen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte bearbeiten und veredeln,
- 11.
- Fehler und Schäden an Gold- und Silberschmiedearbeiten feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 12.
- Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.
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