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§ 4 - Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung (GoldSilberschmiedMstrV)
V. v. 08.05.2003 BGBl. I S. 672; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-3-154 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-3-154 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Gold- oder Silberschmiedearbeiten herzustellen:
- 1.
- ein mit Juwelen oder edlen Steinen auszufassendes Schmuckstück oder ein Schmuckstück ohne Steine,
- 2.
- ein profanes oder sakrales Erzeugnis aus edlen Metallen.
(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
- 1.
- Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeitsplan,
- 2.
- Anfertigung der Gold- oder Silberschmiedearbeit.
(4) Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeitsplan werden zusammen mit 45 vom Hundert und die angefertigte Gold- oder Silberschmiedearbeit mit 55 vom Hundert gewichtet.
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