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§ 7 - Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung (GoldSilberschmiedMstrV)
V. v. 08.05.2003 BGBl. I S. 672; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-3-154 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-3-154 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung gestalterischer, konzeptioneller, technologischer, ablaufbezogener, verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Prüfungsfächer sind:
- 1.
- Gestaltung und Technik,
- 2.
- Auftragsabwicklung,
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgaben zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
- 1.
- Gestaltung und Technik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Gold- und Silberschmiedebetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- Gold- und Silberschmiedearbeiten berechnen, Entwürfe bewerten und korrigieren,
- b)
- Informationen für den Fertigungsprozess beurteilen, insbesondere Kundenwünsche, Stilelemente und Verarbeitungsrichtlinien; Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen auswählen und den entsprechenden Fertigungsverfahren zuordnen,
- c)
- Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Metallwerkstoffe und deren Legierungen unterscheiden, prüfen und bewerten; Legierungen und Verschnitte berechnen und protokollieren,
- d)
- Edelsteine, Perlen, Natur- und Kunststoffe sowie deren Synthesen, Dubletten und Imitationen unterscheiden, prüfen und bewerten,
- e)
- mechanische, chemische, elektrochemische sowie lasergestützte Verfahren für die Fertigung und Gestaltung von Gold- und Silberschmiedearbeiten unterscheiden und Verwendungszwecken zuordnen,
- f)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung, -veredlung und -beschichtung auch unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte prüfen und bewerten; Gold- und Silberauflagen berechnen und protokollieren,
- g)
- die Bedeutung der Stilkunde, der sakralen Symbolik, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Entwicklung der Gold- und Silberschmiedekunst für die Anfertigung oder Instandhaltung von Gold- und Silberschmiedearbeiten darstellen,
- h)
- Skizzieren, Freihandzeichnen, perspektivisches Zeichnen und Kolorieren von Entwürfen beherrschen und anwenden;
- 2.
- Auftragsabwicklung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Gold- und Silberschmiedebetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- Auftragsabwicklungsprozesse planen,
- b)
- unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation bewerten; dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie die Vor- und Nachkalkulation durchführen,
- c)
- technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Abwicklungen, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen, erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- d)
- Daten erfassen und bewerten sowie Prüfergebnisse dokumentieren;
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Gold- und Silberschmiedebetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen,
- c)
- betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
- d)
- berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, insbesondere für den Umgang mit Edelmetallen, Gold- und Silberwaren,
- e)
- die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
- f)
- Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefährdung beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,
- g)
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen,
- h)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen.
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 15 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben V. v. 17. November 2011 BGBl. I S. 2234 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 7 GoldSilberschmiedMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 15 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 GoldSilberschmiedMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GoldSilberschmiedMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GoldSilberschmiedMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GoldSilberschmiedMstrV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2012)
... Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 15 MstrPrHwÄndV Änderung der Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung
... vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 672) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „(5) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 9 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...
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