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Änderung § 9 GoldSilberschmiedMstrV vom 01.01.2012
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§ 9 GoldSilberschmiedMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 9 GoldSilberschmiedMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 15 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) (1) Die bis zum 31. Juli 2003 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2004 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Juli 2003 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Juli 2005 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Juli 2003 geltenden Vorschriften ablegen. | (Text neue Fassung) Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. |
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