Eingangsformel - Biomasseverordnung (BiomasseV)

V. v. 21.06.2001 BGBl. I S. 1234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 28.06.2001; FNA: 754-15-1 Energieversorgung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:



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