Tools:
Update via:
§ 2 - Biomasseverordnung (BiomasseV)
V. v. 21.06.2001 BGBl. I S. 1234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 28.06.2001; FNA: 754-15-1 Energieversorgung
| |
Geltung ab 28.06.2001; FNA: 754-15-1 Energieversorgung
| |
§ 2 Anerkannte Biomasse
(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung sind Energieträger aus Phyto- und Zoomasse. Hierzu gehören auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse stammt.
(2) Biomasse im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
- 1.
- Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
- 2.
- aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugt wurden,
- 3.
- Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
- 4.
- Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,
- 5.
- aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
- 6.
- aus Biomasse im Sinne des Absatzes 1 erzeugte Alkohole, deren Bestandteile, Zwischen-, Folge- und Nebenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden.
(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser Verordnung:
- 1.
- Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
- 2.
- durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nummer 3, 7 oder 9 oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.
(4) Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung Strom erzeugt und vor dem 1. April 2000 bereits als Strom aus Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen weiterhin als Biomasse. Dies gilt nicht für Stoffe nach § 3 Nr. 4.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 21. Juli 2014 BGBl. I S. 1066 m.W.v. 1. August 2014
Frühere Fassungen von § 2 BiomasseV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2014 | Artikel 12 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634 |
aktuell | vor 01.01.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BiomasseV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BiomasseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BiomasseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
§ 1b StromStV Strom aus erneuerbaren Energieträgern (vom 01.07.2019)
... worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Biomasse anerkannt werden. § 2 Absatz 4 der Biomasseverordnung findet keine Anwendung. Für Altholz, das in Biomasseanlagen eingesetzt wird, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 12 EEGReformG Änderung der Biomasseverordnung
... die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist," gestrichen. 2. § 2 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 2a wird aufgehoben. 4. Die ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 5 EENG Änderung der Biomasseverordnung
... einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist," eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... S. 305) in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung" eingefügt. 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Energieerträge ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 2 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Biomasse im Sinn des § 2 Nummer 7 des Gesetzes sind ausschließlich Stoffe, die nach der Biomasseverordnung vom 21. ... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Biomasse anerkannt werden. § 2 Absatz 4 der Biomasseverordnung findet keine Anwendung. Für Altholz, das in Biomasseanlagen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3345/a46703.htm