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Änderung Anlage 2 BiomasseV vom 01.08.2014
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Anlage 2 BiomasseV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | Anlage 2 BiomasseV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 2a Absatz 1 und 2) Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse I und ihr Energieertrag | (Text neue Fassung)Anlage 2 (aufgehoben) |
| Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung | Energieertrag (Methanertrag in m³ pro Tonne Frischmasse) 1. | Corn-Cob-Mix (CCM) | 242 2. | Futterrübe | 52 3. | Futterrübenblatt | 38 4. | Getreide (Ganzpflanze)*) | 103 5. | Getreidekorn | 320 6. | Gras einschließlich Ackergras | 100 7. | Grünroggen (Ganzpflanze)*) | 72 8. | Hülsenfrüchte (Ganzpflanze)*) | 63 9. | Kartoffelkraut | 30 10. | Körnermais | 324 11. | Lieschkolbenschrot | 148 12. | Mais (Ganzpflanze)*) | 106 13. | Sonnenblume (Ganzpflanze)*) | 67 14. | Sorghum (Ganzpflanze)*) | 80 15. | Sudangras | 80 16. | Weidelgras | 79 17. | Zuckerrüben | 75 18. | Zuckerrübenblatt mit Anteilen Zuckerrübe | 46 19. | Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Biogaserzeugung, die in landwirtschaftlichen, forst- wirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Kon- servierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), ist folgender Energieertrag 'E I' zu verwenden: 50 m³ pro Tonne Frischmasse. *) Werte für Ganzpflanzen und Gräser gelten für silierte und unsilierte Substrate. | Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (technologieoffen) | Energieertrag (Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne Trockenmasse - absolut trocken) 20. | Getreide (Ganzpflanze) | 16,5 21. | Gras einschließlich Ackergras | 16,1 22. | Holz aus Kurzumtriebsplantagen (KUP) mit Ausnahme von Num- mer 18 der Anlage 3. Als KUP gelten Anpflanzungen mehrjähriger Gehölzkulturen mit einer Umtriebszeit von mindestens drei und höchstens 20 Jahren auf landwirtschaftlichen Flächen, die allein oder im Rahmen einer agroforstlichen Nutzung der Energieholzgewinnung dienen, und die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind, einschließlich Rinde. | 18,6 23. | Miscanthus | 17,7 24. | Rinde | 19,1 25. | Waldrestholz. Als Waldrestholz gelten das Kronenderbholz, das X-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten Sortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil des Stock- holzes, einschließlich Rinde. Nicht als Waldrestholz im Sinne eines vergütungsfähigen Rohstoffs gelten Stubben, Blätter und Nadeln. | 19 26. | Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Ver- gasung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbe- reitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag 'H I' verwenden: 6,2 GJ pro Tonne Frischmasse. Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num- mern 20 bis 26 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen. |
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