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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin (FzgLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1083, 1548
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-309 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Kundenorientierung,

6.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

7.
Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,

8.
Einrichten von Arbeitsplätzen,

9.
Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

10.
Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,

11.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,

12.
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,

13.
Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten,

14.
Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen,

15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FzgLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FzgLackAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FzgLackAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche ...