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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin (FzgLackAusbV k.a.Abk.)
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Kundenorientierung,
- 6.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,
- 8.
- Einrichten von Arbeitsplätzen,
- 9.
- Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,
- 11.
- Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
- 12.
- Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
- 13.
- Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten,
- 14.
- Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen,
- 15.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FzgLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FzgLackAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FzgLackAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche ...
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