Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin (FzgLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1083, 1548
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-309 Berufliche Bildung

§ 7 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Anzeige