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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin (FzgLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1083, 1548
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-309 Berufliche Bildung

§ 11 Übergangsregelung



(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Ist ein Berufsgrundbildungsjahr nach den Vorschriften der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung anzurechnen, sind die bisherigen Vorschriften auf die Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2004 beginnen, weiter anzurechnen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 beginnen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, wenn für die Ausbildung in diesen Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen ist.

 
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