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§ 3 - Eignungsübungsgesetz (EÜG k.a.Abk.)

G. v. 20.01.1956 BGBl. I S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 11a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 53-5 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 3 Ende des Arbeitsverhältnisses



(1) Bleibt der Arbeitnehmer im Anschluß an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Eignungsübung. Die zuständige Dienststelle der Streitkräfte hat dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Eignungsübung die beabsichtigte weitere Verwendung des Arbeitnehmers in den Streitkräften und das Ende der Eignungsübung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Setzt der Arbeitnehmer die Eignungsübung über vier Monate hinaus freiwillig fort, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vier Monate. Dies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der vier Monate die Eignung des Arbeitnehmers wegen Krankheit von mehr als vier Wochen nicht endgültig beurteilt worden ist und der Arbeitnehmer aus diesem Grund die Eignungsübung freiwillig fortsetzt; in diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis höchstens weitere vier Monate. Es endet, wenn der Arbeitnehmer die Eignungsübung auch noch über diesen Zeitpunkt hinaus freiwillig fortsetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 3 Eignungsübungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EÜG Vorschriften für Beamte und Richter (vom 01.07.2009)
... gilt Satz 1 entsprechend. (7) In den Fällen der Absätze 5 und 6 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß; die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen ...