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Änderung § 10 Eignungsübungsgesetz vom 09.08.2008
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 11a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387 |
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(Text alte Fassung) § 10 | (Text neue Fassung)§ 10 Arbeitslosenversicherung |
Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Eignungsübung in einem Versicherungspflichtverhältnis standen. Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. Der Beitrag ist in der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu zahlen. | 1 Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. 2 Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. 3 Beitragsbemessungsgrundlage ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. |
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