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Änderung § 10 Eignungsübungsgesetz vom 01.01.2020
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 11a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Arbeitslosenversicherung | |
(Text alte Fassung) 1 Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. 2 Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. 3 Der Beitrag ist in der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu zahlen. | (Text neue Fassung) 1 Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. 2 Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. 3 Beitragsbemessungsgrundlage ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. |
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