Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 Eignungsübungsgesetz vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Eignungsübungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 12 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des EÜG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Gesetzliche Krankenversicherung


(Text alte Fassung)

(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Für die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, ausgenommen die Ansprüche auf Sterbegeld für den Versicherten und auf Familienhilfe für berechtigte Angehörige.

(2) Für
die Berechnung des Sterbegelds ist der letzte Grundlohn des Versicherten vor Beginn der Eignungsübung maßgebend.

(3)
Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit Beginn und Ende der Eignungsübung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden. Sonstige Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte haben diese Meldung selbst zu erstatten.

(4)
Für die Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung zahlt der Bund den zuständigen Trägern der Krankenversicherung ein Zehntel des Beitrags, der zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu entrichten war. Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes und der Jahresarbeitsverdienstgrenze sind zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Für die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt nicht für Ansprüche von Familienangehörigen, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.

(2)
Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit Beginn und Ende der Eignungsübung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden. Sonstige Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte haben diese Meldung selbst zu erstatten.

(3)
Für die Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung zahlt der Bund den zuständigen Trägern der Krankenversicherung ein Zehntel des Beitrags, der zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu entrichten war. Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes und der Jahresarbeitsverdienstgrenze sind zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)