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Änderung § 10 Eignungsübungsgesetz vom 09.08.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10


(Text neue Fassung)

§ 10 Arbeitslosenversicherung


vorherige Änderung

Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Eignungsübung in einem Versicherungspflichtverhältnis standen. Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. Der Beitrag ist in der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu zahlen.



1 Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. 2 Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. 3 Der Beitrag ist in der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu zahlen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)