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Änderung § 11 Eignungsübungsgesetz vom 09.08.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Geltungsdauer des Gesetzes und Anwendung früherer Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Frühere Bestimmungen über den Einfluß des Wehrdiensts auf Rechtsverhältnisse des Arbeits- und Beamtenrechts sowie auf das Recht der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge sind bei Teilnahme an einer Eignungsübung nicht anzuwenden.