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Änderung § 11 Eignungsübungsgesetz vom 09.08.2008
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Text alte Fassung) § 11 Geltungsdauer des Gesetzes und Anwendung früherer Vorschriften | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Frühere Bestimmungen über den Einfluß des Wehrdiensts auf Rechtsverhältnisse des Arbeits- und Beamtenrechts sowie auf das Recht der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge sind bei Teilnahme an einer Eignungsübung nicht anzuwenden. |
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