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Änderung § 8a Eignungsübungsgesetz vom 01.01.2020

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§ 8a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 8a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387

(Textabschnitt unverändert)

§ 8a Pflegeversicherung


(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflegeversicherung nicht.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung trägt der Bund die Hälfte des Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen Beitragszuschuß für Privatversicherte entsprechend § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung wird bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung die monatliche Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.

(3) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung
trägt der Bund die Hälfte des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen entsprechenden Beitragszuschuss zur privaten Pflege-Pflichtversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Eignungsübende für seine private Pflege-Pflichtversicherung zu zahlen hat.