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Änderung § 10 Eignungsübungsgesetz vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Arbeitslosenversicherung


(Text alte Fassung)

1 Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. 2 Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. 3 Der Beitrag ist in der gleichen Höhe wie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu zahlen.

(Text neue Fassung)

1 Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. 2 Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. 3 Beitragsbemessungsgrundlage ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(heute geltende Fassung) 
 

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