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Änderung Artikel 1 KVKG vom 01.01.2013

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Artikel 1 KVKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
Artikel 1 KVKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 8 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung von Gesetzen


§§ 1 bis 4

(Änderungsvorschriften)



(Text alte Fassung)

§ 5 Änderung von örtlichen Zuständigkeiten landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften

(1) Im Land Bayern ist örtlich zuständig

1. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken für das Gebiet der Regierungsbezirke Oberfranken und Mittelfranken,

2. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz für das Gebiet der Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz,

3. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Unterfranken für das Gebiet des Regierungsbezirks Unterfranken,

4. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schwaben für das Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben,

5. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern für das Gebiet des Regierungsbezirks Oberbayern.

(2) Im Land Rheinland-Pfalz ist örtlich zuständig

1. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinhessen-Pfalz für den Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz,

2. die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für den Regierungsbezirk Trier und den Regierungsbezirk Koblenz mit Ausnahme des Landkreises Westerwald und des Rhein-Lahn-Kreises,

3. die Hessen-Nassauische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für den Landkreis Westerwald und den Rhein-Lahn-Kreis.

(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verwaltungseinheiten der Länder gelten die Grenzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch Landesrecht bestimmt sind.

(4) Im Land Baden-Württemberg ist örtlich zuständig

1. die Badische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

a) für das Gebiet der ehemaligen Regierungsbezirke Nordbaden und Südbaden in den Grenzen vom 31. Dezember 1972 mit Ausnahme des Gebietes von Gemeinden, deren Verwaltungssitz sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Württemberg befindet,

b) für das Gebiet außerhalb der in Buchstabe a genannten Regierungsbezirke, soweit es zu Gemeinden gehört, deren Verwaltungssitz in diesen Regierungsbezirken liegt,

2. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Württemberg

a) für das Gebiet der ehemaligen Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern in den Grenzen vom 31. Dezember 1972 mit Ausnahme des Gebietes von Gemeinden, deren Verwaltungssitz sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Badischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft befindet,

b) für das Gebiet außerhalb der in Buchstabe a genannten Regierungsbezirke, soweit es zu Gemeinden gehört, deren Verwaltungssitz in diesen Regierungsbezirken liegt.

Es gelten die Gemeindegrenzen und Verwaltungssitze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmt sind.

(5) Die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Darmstadt ist örtlich auch zuständig für das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt Lampertheim, Landkreis Bergstraße, das durch Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen vom 18. März 1983 an das Land Hessen abgetreten worden ist.


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


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