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§ 2 - Treuhandunternehmensübertragungsverordnung (TreuhUntÜV)
V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3910; zuletzt geändert durch Artikel 592 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 29.12.1994; FNA: IV-0-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
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Geltung ab 29.12.1994; FNA: IV-0-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
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§ 2 Übertragung von Unternehmensbeteiligungen
§ 2 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an der im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 53659 eingetragenen BMGB Beteiligungs-Management-Gesellschaft Berlin mbH mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom 30. Dezember 1994 auf den Bund übertragen.
(2) Die Geschäfts- und Gesellschaftsanteile der Treuhandanstalt an den in Anlage 1 bis 4 bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf die BMGB Beteiligungs-Management-Gesellschaft Berlin mbH übertragen.
(3) Die Geschäftsanteile der Treuhandanstalt an den in Anlage 5 bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. Januar 1995 auf die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH übertragen.
(4) Die Aktien der Treuhandanstalt an der im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 34165 eingetragenen Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom 1. Januar 1995 auf den Bund übertragen.
Zitierungen von § 2 TreuhUntÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TreuhUntÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TreuhUntÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TreuhUntÜV Übertragung von Aufgaben (vom 08.09.2015)
... 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § ... genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das ...
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