Anlage 4 - Treuhandunternehmensübertragungsverordnung (TreuhUntÜV)

V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3910; zuletzt geändert durch Artikel 592 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 29.12.1994; FNA: IV-0-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
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Anlage 4 (zu § 2 Abs. 2)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

FirmaSitzHandelsregister-
Nummer
Amtsgericht
GVV - Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung
von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH
ErfurtHRB 5405 Erfurt
Energiewerke Nord GmbH RubenowHRB 90Stralsund
Lausitzer und Mitteldeutsche
Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH
BerlinHRB 52334 Berlin-Charlottenburg


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Zitierungen von Anlage 4 TreuhUntÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 TreuhUntÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TreuhUntÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TreuhUntÜV Übertragung von Unternehmensbeteiligungen
... (2) Die Geschäfts- und Gesellschaftsanteile der Treuhandanstalt an den in Anlage 1 bis 4 bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 auf die BMGB ...


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