(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Anlage
II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) besteht die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Die laufenden Geschäfte der Kommission werden von einem Sekretariat geführt.
(3) Die Kommission hat einschließlich ihres Sekretariats ihren Sitz in Berlin.