Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben

§ 1 - Parteivermögenskommissionsverordnung (PVKV)

V. v. 14.06.1991 BGBl. I S. 1243; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3230
Geltung ab 21.06.1991; FNA: II-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
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§ 1 Einrichtung und Aufgaben der Kommission



(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) besteht die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Die laufenden Geschäfte der Kommission werden von einem Sekretariat geführt.

(3) Die Kommission hat einschließlich ihres Sekretariats ihren Sitz in Berlin.



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