(1) Die Kommission hat 16 Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Erforderlich für die Mitgliedschaft in der Kommission ist die Erfüllung der Voraussetzungen des §
15 des
Bundeswahlgesetzes. Mitglieder der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes, Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, Berufsrichter oder Bedienstete des Sekretariats der Kommission können nicht Mitglieder der Kommission sein.
(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission aus, beruft die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers des Innern im Benehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ein neues Mitglied.