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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
§ 5 - Parteivermögenskommissionsverordnung (PVKV)
V. v. 14.06.1991 BGBl. I S. 1243; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3230
Geltung ab 21.06.1991; FNA: II-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
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Geltung ab 21.06.1991; FNA: II-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
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§ 5 Sitzungen der Kommission
(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies fünf Mitglieder der Kommission verlangen oder der Leiter des Sekretariats dies für erforderlich hält.
(2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(3) Vertreter der Treuhandanstalt sowie des Bundesministeriums des Innern können an jeder Kommissionssitzung teilnehmen. Der Bundesminister des Innern beteiligt bei Bedarf Vertreter weiterer Bundesministerien an den Sitzungen der Kommission.
(4) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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