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Änderung § 10 ErgThG vom 20.07.2021

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§ 10 ErgThG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 10 ErgThG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

1 § 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2 Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2021 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.

(Text neue Fassung)

1 § 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. 2 Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.

(heute geltende Fassung)