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Änderung § 10 ErgThG vom 03.10.2009

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§ 10 ErgThG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung
§ 10 ErgThG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 8 Abs. 3 etwas anderes ergibt, außer Kraft:

1.
die Allgemeine Anweisung des Senators für Gesundheit und Umweltschutz Berlin über die Ausbildung, staatliche Prüfung und Anerkennung von Beschäftigungstherapeuten vom 9. Juli 1974 (Amtsblatt für Berlin S. 1052),

2. die vorläufigen Vorschriften des Hessischen Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen über die staatliche Anerkennung von Beschäftigungstherapeuten vom 28. November 1963 (StAnz. für das Land Hessen, S. 1393) mit Ausnahme des § 4,

3. der Erlaß des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung als Beschäftigungstherapeut und die Errichtung von Lehranstalten für Beschäftigungstherapie vom 24. März 1958 (Nds. MBl. S. 299), zuletzt geändert durch den Erlaß des Niedersächsischen Sozialministers vom 22. April 1970 (Nds. MBl. S. 477), mit Ausnahme des § 4, und die Prüfungsordnung für Beschäftigungstherapeuten zu Abschnitt IV § 8 Abs. 3 des Erlasses vom 24. März 1958.


(Text neue Fassung)

1 § 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. 2 Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.