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Änderung § 10 ErgThG vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 ErgThG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 10 ErgThG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 17a G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

1 § 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. 2 Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.

(Text neue Fassung)

1 § 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2 Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2021 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.

 

 
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