Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des ErgThG am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 8z2 des PflStudStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ErgThG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ErgThG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
ErgThG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8z2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Abschnitt Die Erlaubnis
    § 1
    § 2
    § 2a
    § 2b
    § 3
    § 4
    § 5
    § 5a
    § 5b
    § 5c
II. Abschnitt Zuständigkeiten
    § 6
III. Abschnitt Bußgeldvorschrift
    § 7
IV. Abschnitt Übergangsvorschriften
    § 8
    § 8a
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 8b
V. Abschnitt Schlußvorschriften
    § 9
    § 10
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8b (neu)




§ 8b


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Länder können bestimmen, dass die Ausbildung abweichend von § 4 Absatz 1 an Hochschulen durchgeführt wird. 2 Sie legen Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie die Bedingungen für die Teilnahme fest. 3 Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. 4 Abweichungen von der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Teil A der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung betreffen. 5 Der Studiengang kann modularisiert und kompetenzorientiert ausgestaltet werden.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine der Ausbildung entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulassen. 2 Dabei kann die Hochschule Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den §§ 5 bis 7 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechen.

(3) 1 Im Übrigen gilt die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. 2 Das Erreichen des Ausbildungsziels darf nicht gefährdet werden.