Tools:
Update via:
Änderung § 15 PatV vom 31.05.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PatVuaÄndV am 31. Mai 2011 und Änderungshistorie der PatVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 PatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2011 geltenden Fassung | § 15 PatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen | |
(Text alte Fassung) (1) Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubringen. Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder Reinschriften einzureichen, die die Änderungen berücksichtigen. Die Reinschriften sind in zwei Stücken einzureichen. § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubringen. 2 Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder eine Reinschrift der Anmeldungsunterlagen einzureichen, die die Änderungen berücksichtigt. 3 § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. |
(2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsunterlagen vom Anmelder nachgereicht, so ist eine Erklärung beizufügen, dass die nachgereichten Unterlagen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmen. | |
(3) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. Die vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen oder in den Reinschriften zu kennzeichnen. Wird die Kennzeichnung in den Reinschriften vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuheben. (4) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen und vom Anmelder ohne weitere Änderungen angenommen worden sind, den Reinschriften nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschriften keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthalten. | (3) 1 Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. 2 Die vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen oder in der Reinschrift zu kennzeichnen. 3 Wird die Kennzeichnung in der Reinschrift vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuheben. (4) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen und vom Anmelder ohne weitere Änderungen angenommen worden sind, der Reinschrift nach Absatz 1 Satz 2 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschrift keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthält. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3362/al0-28156.htm