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Änderung § 3 PatV vom 01.01.2013
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§ 3 PatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 3 PatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Form der Einreichung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. (2) In den Fällen der §§ 8, 14 bis 21 ist die elektronische Form ausgeschlossen. | (Text neue Fassung) 1 Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. |
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