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Änderung § 11 PatV vom 01.01.2013

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§ 11 PatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 11 PatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen


(Text neue Fassung)

§ 11 Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle


vorherige Änderung

(1) 1 Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in Form von Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Beschreibung und Ansprüchen als Anlage zur Anmeldung einzureichen. 2 Das Sequenzprotokoll hat den in der Anlage 1 enthaltenen Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen zu entsprechen.

(2) 1 Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, ist zusätzlich
ein Datenträger einzureichen, der das Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form enthält. 2 Der Datenträger ist als Datenträger für ein Sequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und hat den in Absatz 1 genannten Standards zu entsprechen. 3 Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen.

(3) 1 Wird das auf dem Datenträger bei
der Anmeldung eingereichte Sequenzprotokoll nachträglich berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung beizufügen, dass das berichtigte Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. 2 Für die Berichtigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Handelt es sich um eine Anmeldung, die aus einer internationalen Patentanmeldung nach
dem Patentzusammenarbeitsvertrag hervorgegangen und für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestimmungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung, soweit diese den Standard für die Einreichung von Sequenzprotokollen regelt.

(5) Eine Einreichung
der Anmeldung in elektronischer Form per E-Mail ist nur möglich, wenn die Anmeldung mit Sequenzprotokoll die für das Übertragungsverfahren zulässige Dateigröße nicht überschreiten würde.



(1) 1 Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, die nach Satz 2 in ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden müssen, so muss die Beschreibung nach § 34 Absatz 3 Nummer 4 des Patentgesetzes neben dem Hauptteil der Beschreibung (§ 10) als separaten Teil ein Sequenzprotokoll enthalten. 2 In ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden muss jede Sequenz, die an einer beliebigen Stelle in der Anmeldung durch Aufzählung der Reste offenbart wird und dargestellt werden kann

1. als unverzweigte Sequenz oder lineare Region einer verzweigten Sequenz aus zehn oder mehr spezifisch definierten Nukleotiden, wobei benachbarte Nukleotide verbunden sind durch

a)
eine 3'-5'- (oder 5'-3'-)Phosphodiesterbindung oder

b) eine beliebige chemische Bindung, die zu einer Anordnung benachbarter Nukleinbasen führt, mit
der die Anordnung der Nukleinbasen in natürlich vorkommenden Nukleinsäuren nachgeahmt wird, oder

2. als unverzweigte Sequenz oder lineare Region einer verzweigten Sequenz,
die vier oder mehr spezifisch definierte Aminosäuren enthält, die ein einziges Peptid-Rückgrat bilden, das heißt, benachbarte Aminosäuren werden durch Peptidbindungen zusammengehalten.

(2) 1 Das Sequenzprotokoll muss
dem Standard für die Darstellung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokollen in XML in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechen, den das Deutsche Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt macht. 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt macht neue Fassungen des Standards im Bundesanzeiger gemeinsam mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und etwaigen Übergangsregelungen bekannt.

(3) Die in
den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Standard zu verstehen.

(4) In den Patentansprüchen, dem Hauptteil
der Beschreibung (§ 10) und den Zeichnungen soll auf die im Sequenzprotokoll dargestellten Sequenzen unter Verwendung der dort jeweils zugewiesenen Sequenzkennzahlen verwiesen werden.

(heute geltende Fassung)