Tools:
Update via:
Änderung § 7 PatV vom 31.05.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 PatV, alle Änderungen durch Artikel 1 PatVuaÄndV am 31. Mai 2011 und Änderungshistorie der PatVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 PatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2011 geltenden Fassung | § 7 PatV n.F. (neue Fassung) in der am 31.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 996 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Benennung des Erfinders | |
(1) Der Anmelder hat den Erfinder schriftlich auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu benennen. (2) Die Benennung muss enthalten: | |
(Text alte Fassung) 1. den Vor- und Zunamen, Wohnsitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk) des Erfinders; | (Text neue Fassung) 1. den Vor- und Zunamen und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk) des Erfinders; |
2. die Versicherung des Anmelders, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind (§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes); 3. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist, die Erklärung darüber, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes); 4. die Bezeichnung der Erfindung und soweit bereits bekannt das amtliche Aktenzeichen; 5. die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters; ist das Patent von mehreren Personen beantragt, so hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Benennung zu unterzeichnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3362/al28153-0.htm