Tools:
Update via:
Änderung § 19 PatV vom 31.05.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 PatV, alle Änderungen durch Artikel 1 PatVuaÄndV am 31. Mai 2011 und Änderungshistorie der PatVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 PatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2011 geltenden Fassung | § 19 PatV n.F. (neue Fassung) in der am 31.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 996 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 Form der Einreichung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt einzureichen. § 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. (2) Dem Antrag sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern einzureichen. 2 § 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. (2) Dem Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3362/al28157-0.htm