Änderung § 3 PatV vom 01.01.2013

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§ 3 PatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 3 PatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Form der Einreichung


(Text alte Fassung)

(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

(2) In den Fällen der §§ 8, 14 bis 21 ist die elektronische Form ausgeschlossen.


(Text neue Fassung)

1 Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen. 2 Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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