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Änderung § 5 PatV vom 01.04.2019
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§ 5 PatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 5 PatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Anmeldungsunterlagen | |
(1) 1 Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammenfassung dürfen im Text keine bildlichen Darstellungen enthalten. 2 Ausgenommen sind chemische und mathematische Formeln sowie Tabellen. 3 Phantasiebezeichnungen, Marken oder andere Bezeichnungen, die zur eindeutigen Angabe der Beschaffenheit eines Gegenstands nicht geeignet sind, dürfen nicht verwendet werden. 4 Kann eine Angabe ausnahmsweise nur durch Verwendung einer Marke eindeutig bezeichnet werden, so ist die Bezeichnung als Marke kenntlich zu machen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie Bezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung einheitlich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung verschiedener Ausdrücke sachdienlich ist. 2 Hinsichtlich der technischen Begriffe und Bezeichnungen gilt dies auch für Zusatzanmeldungen im Verhältnis zur Hauptanmeldung. | (Text neue Fassung) (2) Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie Bezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung einheitlich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung verschiedener Ausdrücke sachdienlich ist. |
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