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Änderung § 13 PatV vom 01.04.2019

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§ 13 PatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 13 PatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zusammenfassung


(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.

(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.

(3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(4) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.

(Text neue Fassung)